• 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

News Blog

Lufthansa stellt den Betrieb der Tochter Germanwings ein

Aufgrund der globalen Reisebeschränkungen und der gravierenden Einschnitte in der Lufrverkehrsindustrie durch die Coronakrise wird der Flugbetrieb der Fluggestellschaft Germanwings eingestellt. Dies teilte die Muttergesellschaft Lufthansa am Dienstag, den 07.04.2020 mit.

Bei der Annullierung von Flügen haben Fluggäste u.a. Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten.

 

Änderung der StVO beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.02.2020 einer unfangreichen Änderung der Straßenverkehrsordnungzugestimmt. Sobald die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet werden, treten sie in Kraft. Die Änderungen werden ab dem 28.04.2020 gelten.

Deutlich höhere Bußgelder

Die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden deutlich angehoben. Auch werden Verstöße gegen Parken in zweiter Reihe und Verstöße gegen die Rettungsgasse verschärft. Die Eintragung von einem Punkt in das Fahreignungsregister erfolgt schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts. Die neue StVO geht auch härter gegen Verstöße gegen die Rettungsgasse vor. Außerdem werden die Strafen für Parken auf Geh- und Radwegen spürbar erhöht.

Fahrverbot schon ab 21 km/h

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts oder 31 km/h außerorts droht bereits ein einmonatiges Fahrverbot.

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht): 

Diese Bußgelder gelten ab dem Inkrafttreten der StVO Novelle (Datum derzeit nicht bekannt)

Übertretung [km/h]
 Euro 
 Punkte 
 Monat(e) Fahrverbot 
bis 10
30
 
 
11-15
50
 
 
16-20
70
1
 
21-25
80
2
1
26-30
100
2
1
31-40
160
2
1
41-50
200
2
1
51-60
280
2
2
61-70
480
2
3
über 70
680
2
3

Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht):

Diese Bußgelder gelten ab dem Inkrafttreten der StVO Novelle (Datum derzeit nicht bekannt)

Übertretung [km/h]
 Euro 
 Punkte 
 Monat(e) Fahrverbot 
bis 10
20
 
 
11-15
40
 
 
16-20
60
1
 
21-25
70
1
 
26-30
80
2
1
31-40
120
2
1
41-50
160
2
1
51-60
240
2
1
61-70
440
2
2
über 70
600
2
3

Verbot von Blitzer Apps

Die Verwendung von Apps auf dem Smartphone und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, werden - ebenso wie Radarwarner - verboten. Wer eine entsprechend App auf seinem Handy nutzt muss eine Geldbuße von 75,00 € bezahlen und einen Punkt in Flensburg in Kauf nehmen.

Höhere Strafe bei Verstößen gegen die Rettungsgasse

Wer keine Rettungsgasse bildet, muss derzeit ein Bußgeld von 200,00 € bezahlten. ferner werden 2 Punkte in Flensburg eingetragen. Nach den neuen Regelungen droht zukünftig noch ein einmonatiges Fahrverbot. Wer sogar selbst durch die Rettungsgasse fährt muss mindestens 240,00 € bezahlen. Ferner werden 2 Punkte eingetragen und es muss ein einmonatiges Fahrverbot verbüßt werden.

Halten in zweiter Reihe

Das Halten in zweiter Reihe wird ebenfalls härter bestraft werden. Es ist zwar auch jetzt nicht erlaubt, wird jedoch nicht mit einem Bußgeld geahndet. Derzeit kostet das Halten in zweiter Reihe 15,00 €. Das Parken in zweiter Reihe wird mit 20,00 € sanktioniert. Nach dem Inkrafttreten fällt eine Geldbuße in Höhe von 55,00 € an. Liegt daneben auch eine Behinderung vor, werden 70,00 € berechnet und ein Punkt in Flensburg eingetragen. 

Gleiches gilt für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie auf Schutzstreifen: 55,00 € ohne Behinderung; 70,00 € und ein Punkt mit Behinderung

Neue Schilder

Schließlich wird es einige neue Schilder im Straßenverkehr geben. U.a. wird die bestehende Grünpfeilregelung für Radfahrer erweitert, so dass der Grünpfeil auch für Radfahrer gilt. Ferner ist darüber hinaus ein eigenes Grünpfeilschild für Rafdahrer geplant, dass nur für Radfahrer gelten soll. Entsprechend zur Tempo 30 Zone können zukünftig Fahrradzonen eingerichtet werden. Ferner wird es zukünftig eine neues Verkehrszeichen "Überholverbot von Zweirädern" geben. Mit dem neuen Symbol "Lastenfahrrad" dürfen eigene Parkflächen und Ladezonen für Lastenräder ausgewiesen werden. Schließlich soll mit einem neuen Verkehrszeichen das Parken für Carsharing Fahrzeuge erleichtert werden.

 

Audi Abgasskandal

Auch der Fahrzeughersteller Audi ist nun in den Abgasskandal verwickelt. Erwiesen ist seit gestern, dass bei rund 14.000 in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen der Premium-Modelle A8 und A7 mit V6 und V8 Dieselmotoren eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.

Bundesgerichtshof stärkt die Rechte des Käufers beim Autokauf

Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15

Der BGH hat sich heute mit der Frage beschäftigt, ob ein Käufer eines neuen Fahrzeuges ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Kaufpreissumme gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, wenn das Fahrzeug über einen Bagatellschaden verfügt. Der Bundesgerichtshof hat erneut zugustnsten der Verbraucher entschieden.

Der Sachverhalt:

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Käufer, dem der gekaufte Neuwagen mit einem (geringfügigen) Lackkratzer angeliefert wurde, das Fahrzeug "zurückweisen" darf.

Der Beklagte bestellte im Jahr 2013 bei der Klägerin ein Neufahrzeug der Marke Fiat. Die Parteien vereinbarten kostenfreie Auslieferung des Fahrzeugs am Wohnsitz des Käufers. Bei der Auslieferung durch eine von der Klägerin beauftragte Spedition wies das Fahrzeug einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Im Lieferschein der Spedition ist insoweit vermerkt: "Kleine Delle Fahrertür, Kosten für Ausbesserung werden von... [der Klägerin]... übernommen." Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte, dass er das Fahrzeug "zurückweise" und den Kaufpreis nicht freigebe. Die Klägerin machte geltend, es handele sich um einen "Bagatellschaden" und verlangte Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin den Kostenvoranschlag eines Autolackierbetriebes, wonach Lackierkosten in Höhe von 528,30 € entstünden. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde bei Vorlage des Originals der Reparaturrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht maximal 300 € übernehmen.

Da die Parteien sich nicht einigten, holte die Klägerin das Fahrzeug im August 2013 beim Beklagten ab, ließ den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug im Oktober 2013 wieder an den Beklagten aus, der daraufhin den gesamten Kaufpreis zahlte. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz von Transportkosten für die Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs, ferner "Standgeld" sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis, insgesamt 1.138,64 €.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer auch bei geringfügigen (behebbaren) Mängeln - wie dem hier vorliegenden Lackschaden - grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss, bevor der Mangel beseitigt ist.

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB* hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hieraus folgt das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB** und die Abnahme des Fahrzeugs nach § 273 Abs. 1 BGB*** zu verweigern. Diese Rechte stehen dem Käufer bei einem behebbaren Mangel auch dann zu, wenn er - wie der hier vorliegende Lackschaden - geringfügig ist.

Zwar können der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei besonderen Umständen des Einzelfalls (ausnahmsweise) mit Rücksicht auf Treu und Glauben Schranken gesetzt sein. Derartige besondere Umstände lagen hier indes nicht vor. Im Gegenteil hatte die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht einmal angeboten, selbst für eine ordnungsgemäße Behebung des Lackschadens zu sorgen und so ihrer Erfüllungspflicht als Verkäuferin nachzukommen. Sie hatte sich nämlich lediglich zu einer Übernahme der Reparaturkosten bereit erklärt. Es oblag jedoch nicht dem beklagten Käufer, einen Reparaturauftrag zu erteilen, sondern die Klägerin hatte die Reparatur im Rahmen der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko zu veranlassen. Zudem hat die Klägerin selbst an der (unzureichenden) Bereitschaft zur Übernahme der Kosten nicht uneingeschränkt festgehalten, sondern eine Obergrenze von 300 € gesetzt, so dass den Beklagten das Risiko der Werkstattkosten, einschließlich eines etwaigen unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeitens des Werkstattbetriebes, getroffen hätte.

Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Transportkosten, "Standgeld") handelte es sich im Übrigen um Kosten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich waren und die deshalb ohnehin von ihr als Verkäuferin zu tragen waren.

Bundesgerichtshof stärkt die Verbraucherrechte beim Autokauf

Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB* beim Verbrauchsgüterkauf beschäftigt.

Der Sachverhalt:

Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 €. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.

Prozessverlauf:

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat im Einklang mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass das Fahrzeug bereits bei seiner Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Zwar seien die aufgetretenen Symptome nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf eine zwischenzeitlich eingetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers zurückzuführen. Auch sei es grundsätzlich möglich, dass der Freilauf schon bei der Übergabe des Fahrzeugs mechanische Veränderungen aufgewiesen habe, die im weiteren Verlauf zu dem eingetretenen Schaden geführt haben könnten. Nachgewiesen sei dies jedoch nicht. Vielmehr komme als Ursache auch eine Überlastung des Freilaufs, mithin ein Bedienungsfehler des Klägers nach Übergabe in Betracht.

Bei einer solchen Fallgestaltung könne sich der Kläger nicht auf die zugunsten eines Verbrauchers eingreifende Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB* berufen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründe diese Vorschrift lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung dahin, dass ein innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Sie gelte dagegen nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege. Wenn daher - wie hier - bereits nicht aufklärbar sei, dass der eingetretene Schaden auf eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kaufgegenstands zurückzuführen sei, gehe dies zu Lasten des Käufers.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bislang zu § 476 BGB* entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst, um sie mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) in Einklang zu bringen.

Die mit diesem Urteil durch den Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie**, der durch § 476 BGB* in nationales Recht umgesetzt wurde, gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern.

Dies betrifft zunächst die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des - die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB bildenden - Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Anders als dies der bisherigen Senatsrechtsprechung zu § 476 BGB entspricht, muss der Käufer nach Auffassung des Gerichtshofs im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchgüterkaufrichtlinie** weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Vielmehr hat er lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB* lässt der Senat nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat, der - unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Außerdem ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* die Reichweite der dort geregelten Vermutung um eine sachliche Komponente zu erweitern. Danach kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB* fortan auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer - anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert - des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Folge dieser geänderten Auslegung des § 476 BGB* ist eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe - zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung - also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen - nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB* auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag. Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB* ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei (§ 476 BGB am Ende*). Auch kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

Der Senat hat nach alledem das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Insbesondere wird dieses unter Anwendung der sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* ergebenden neuen Grundsätze zur Beweislastverteilung zu prüfen haben, ob der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass der akut aufgetretene Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist.

* § 476 BGB Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

** Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

Art. 5 Fristen

[...]

(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Mai 2013 - 2/18 O 443/10

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 14. April 2015 - 10 U 133/13

Karlsruhe, den 12. Oktober 2016

#BGH, #Bundesgerichtshof, #Verbraucherrechte, #Beweislastumkehr

 

 

 Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen eine rechtliche Beratung?
Für eine kostenlose Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an:
0201 / 79 20 55 (bundesweit)

Über uns

Unser Team hat sich für Sie ausschließlich auf das Verkehrsrecht, Fuhrparkrecht, Versicherungsrecht und Reiserecht spezialisiert und das bereits seit 2005. Wir lieben gute Traditionen, z.B. Gewinnen!

Unser Motto lautet: Vorsprung durch Wissen

Kontakt

BISTER BRUNKE Rechtsanwälte PartGmbB
Rosastr. 42, 45130 Essen
Telefon: 0201 79 20 55
mail[at]bbp-essen.de

Sprechzeit
09:00 Uhr - 14:30 Uhr

 

Follow us on: