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Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde und durch das Gericht entzogen werden. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

 

Entziehung durch Fahrerlaubnisbehörde

Die Behörde hat also zu entscheiden, ob dem Betroffenen die Eignung fehlt.

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt z.B., wenn im Verkehrszentralregister in Flensburg 8 oder mehr Punkte zu Lasten des Betroffenen eingetragen sind. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnis von der Behörde zwingend zu entziehen.

Gleiches gilt z.B. auch, wenn der Betroffene der Aufforderung der Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt.

Ferner können Eignungszweifel bestehen, wenn Alkohol oder Drogen vom Betroffenen konsumiert worden sind.

Häufig soll durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz: MPU; landläufig auch Idioten-Test genannt) festgestellt werden, ob der Betroffene geeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher und ohne Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu führen.

 

Entziehung durch Gericht

Ferner kann das Gericht dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen.

Dies geschieht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht darüber hinaus auch eine Sperrfrist an, für deren Dauer die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf.

Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt sechs Monate. 

Wurde gegen den Betroffenen in den vergangenen drei Jahren bereits eine Sperrfrist angeordnet, beträgt das Mindestmaß sogar ein Jahr. Wurde einem Beschuldigten bereits im Vorverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder der Führerschein sichergestellt, verkürzt sich das Mindestmaß um den Zeitraum der vorläufigen Entziehung, jedoch nicht auf weniger als drei Monate. Das Höchstmaß der Sperrfrist beträgt fünf Jahre.

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und eine evtl. verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, kann dem Betroffenen nach Antragstellung eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden. Für diese Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten jedoch die Vorschriften, die für die Ersterteilung gegolten haben. Zu beachten ist jedoch, dass die theoretische und praktische Prüfung grundsätzlich nicht wiederholt zu werden braucht. 

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