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Häufige Verkehrsstraftaten

 

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Fahren unter Alkoholeinfluss - also Trunkenheit im Straßenverkehr - ist nach § 316 StGB strafbar und mit erheblichen, häufig die Existenz gefährdenden Konsequenzen verbunden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis und den Verlust des Führerschein.

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich einer Trunkenheitsfahrt nach dem Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestraft.

Ab 1,1 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass man nicht mehr in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu führen. Im Bereich von unter 1,1 Promille reicht die Alkoholisierung allein zur Annahme einer Trunkenheitsfahrt nicht aus. Hinzutreten muss noch eine Fahrauffälligkeit (Schlangenliniefahren, Kurvenschneiden, unsicherer Fahrweise, etc.). Dabei gilt die Faustformel: "Je näher die Alkoholisierung an die 1,1 Promille Grenze heranreicht, desto geringer muss der Fahrfehler ausfallen."

Bei dem zur Last gelegten Fahrfehler muss es sich um einen alkoholbedingten Fahrfehler handeln. Der Richter muss davon überzeugt sein, dass dem Betroffenen, wäre er nüchtern gewesen, der Fahrfehler nicht unterlaufen wäre.

In den Fällen, in denen man in einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten wird, wird der Fahrer gefragt: "Haben Sie Alkohol getrunken?". Wird die Frage verneint, kann der Polizeibeamte das glauben oder nicht. Wird die Frage hingegen bejaht, ist der Polizist gehalten einen Alkoholtest durchzuführen.

Eine Beteiligung an ärztlichen Untersuchungen, wie z.B. die Finger-Nase-Probe, Herumdrehen, Gehproben, etc. werden zur Feststellung der Fahrtauglichkeit verwendet. Da man zu einer Teilnahme nicht verpflichtet ist, sollte man diese unbedingt verweigern.

Wenn ein Autofahrer mit einer BAK von 1,6 und mehr Promille oder wiederholt mit Alkohol am Steuer aufgefallen ist, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Strafverfahren dann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an.

 

Promillegenzen

Im Gesetz sind folgende Promillegrenzen enthalten:  

0,5 Promille gelten für alle Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr und wird bei einem Verstoß mit 500,00 € - 1.500,00 €, 4 Punkten und 1 bis 3 Monate Fahrverbot geahndet. Wenn zu der Alkoholisierung auch noch alkoholbedingte Fahrfehler und Unsicherheiten kommen, kann dies nach § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) sogar eine strafbare Handlung sein. Hier drohen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, 7 Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

1,1 Promille gelten für alle Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr und wird nach § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, 7 Punkten und der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet.

1,6 Promille es gilt das gleiche, wie bei 1,1 Promille, zusätzlich wird jedoch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Führerscheinbehörde verlangt werden.

Bei einer Verkehrskontolle durch die Polizei wird bei Verdacht regelmäßig zunächst eine Atemalkoholkontolle ("Pusten Sie mal bitte") durchgeführt. Das Messgerät zeigt jedoch nicht "die Promille" - also nicht die Blutalkoholkonzentration (BAK) - an, sondern den Wert des Alkohols im Atem in der Maßeinheit mg/l an.

Hierbei gilt in etwa:
0,25 mg/l Atemalkohol entspricht ca. 0,5 Promille bzw.
0,54 mg/l Atemalkohol entspricht ca. 1,09 Promille

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