• 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Häufige Verkehrsstraftaten

 

Unfallflucht, § 142 StGB

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist einer der am häufigsten verwirklichten Straftatbestände im Strafgesetzbuch. Nach der Vorschrift macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne das jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Zu den erforderlichen Angaben zählt selbstverständlich nicht die Schuld und/oder Ersatzpflicht einzugestehen.

Zur Vermeidung der Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort reicht es nicht aus, wenn Sie einen Zettel mit Telefonnummer und/oder Name/Anschrift etc. am verunfallten Fahrzeug hinterlassen.

Wer sich nach § 142 StGB strafbar gemacht hat, muss mit weit reichenden Folgen rechnen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben ist die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbotes oder sogar die vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit der Verhängung einer Sperrfrist bis zu 12 Monaten möglich. Ferner werden auf einen Schlag sieben Punkte in Flensburg eingetragen.

Wenn Sie sich vom Unfallort entfernt haben, ohne einem anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Nummer Ihres Kraftfahrzeugs übermittelt zu haben, sollten Sie sich umgehend an einen Verkehrsanwalt wenden. Dieser kann entscheiden, ob eine nachträgliche Meldung hier noch zur Vermeidung der Strafbarkeit führen kann.

Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung wegen des Verdachtes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhalten haben, sollten Sie dieser keinesfalls folgen. Allein die Angabe, dass Sie das Fahrzeug stets alleine nutzen und/oder Fahrer zur Tatzeit gewesen zu sein, kann Sie den Führerschein kosten.

Bitte beachten Sie, dass nicht nur strafrechtliche Belange betroffen sind. Neben der Frage der Strafbarkeit spielen auch versicherungsrechtliche Fragen eine erhebliche Rolle. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stellt zugleich in der Regel auch eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dar.

Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Jetzt Unfall melden oder gegen Bußgeld vorgehen

  • Verkehrsunfall melden

    Sie haben einen Verkehrsunfall erlitten. Wir helfen Ihnen ohne langes Warten auf einen Besprechungstermin schnell weiter. Hier können Sie uns Read More
  • Bußgeld melden

    Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten. Dann können Sie uns hier Ihren Fall zunächst kostenlos und unverbindlich melden. Read More
  • 1

 Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen eine rechtliche Beratung?
Für eine kostenlose Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an:
0201 / 79 20 55 (bundesweit)

Über uns

Unser Team hat sich für Sie ausschließlich auf das Verkehrsrecht, Fuhrparkrecht, Versicherungsrecht und Reiserecht spezialisiert und das bereits seit 2005. Wir lieben gute Traditionen, z.B. Gewinnen!

Unser Motto lautet: Vorsprung durch Wissen

Kontakt

BISTER BRUNKE Rechtsanwälte PartGmbB
Rosastr. 42, 45130 Essen
Telefon: 0201 79 20 55
mail[at]bbp-essen.de

Sprechzeit
09:00 Uhr - 14:30 Uhr

 

Follow us on: