Pflicht zur Anerkennung eines im EU-Ausland nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins
EUGH vom 6.04.2006
Art. 1 II i.V.m. Art. 8 II, IV der Richtlinie 91/439/EWG verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kfz aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
Ausserdem ist einem Mitgliedstaat nach dieser Vorschrift verwehrt, die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins in einen nationalen Führerschein von einer erneuten Untersuchung der Fahreignung abhängig zu machen.
Alleinige Haftung des Anfahrenden bei Kollision mit anderem Fahrzeug im Überholvorgang
KG vom 4.01.2006
Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, sondern muss stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen.
Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug, dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat und dann nach rechts wieder eingeschert ist, so haftet der Anfahrende allein. Denn weder wurde der Anfahrende "überholt" im Sinne des § 5 StVO noch liegt ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage, § 5 Abs.3 Nr.1 StVO, vor. Darüber hinaus bezwecken weder Überholverbote noch § 7 Abs.5 StVO den Schutz der vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer.
Mautberechnung bei Tandemachse
OLG KÖLN vom 29.03.2006
Für die Berechnung der Maut zählt auch bei der Tandemachse mit einem Abstand der beiden Achsen von weniger als einem Meter jede vorhandene Achse. (Fortführung der Entscheidung des OLG Köln vom 19.02.1999, Az. Ss 188/98).
Der Einwand des Betroffenen, dass im Fahrzeugschein nur eine Achse eingetragen sei, gebietet eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht. Sie wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass in anderen rechtlichen Zusammenhängen eine abweichende Betrachtung geboten sein mag. Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Autobahnbenutzers zur Vermeidung eines Irrtums über Entstehung und Umfang von Benutzungsgebühren sind ebenfalls geklärt. Gerade in Bezug auf die hier in Rede stehende Fragestellung - bezogen freilich auf das ABBG - hat der Senat bereits entschieden, dass ein Verbotsirrtum nicht unvermeidbar ist, wenn sich der Betroffene nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat.