Leasing

 

Widerruf von Leasingverträgen

Einmal unterschriebene und geschlossene Verträge müssen von den Vertragsparteien eingehalten werden. In einigen Fällen haben Verbraucher jedoch die Möglichkeit sich von bereits geschlossenen Verträgen noch einmal zu läsen. Eine Fahrzeugfinanzierung per Leasing ist in Deutschland auch bei Privatpersonen äußerst beliebt. Den Vertrag schließen Verbraucher entweder über die Autobank eines Konzerns (z. B. VW, BMW, Ford), über ein Kreditinstitut oder eine Leasinggesellschaft ab. Im Regelfall besteht in diesen Fällen ein 14 tägiges Widerrufsrecht. Voraussetzung um die Widerrufsfrist in Gang zu setzten, ist jedoch u.a. eine wirksame Widerrufsbelehrung.

Häufig verstoßen z.B. die von den Vertragspartnern verwendeten Widerrufsbelehrungen gegen geltendes europäisches Verbraucherschutzrecht. Nicht selten können Verträge daher von Verbrauchern noch lange nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgreich widerrufen werden.

Nach einem erfolgreichen Widerruf muss die Bank die Anzahlung und alle bisher geleisteten Leasingraten zurückerstatten. Sie darf lediglich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer und den Wertverlust einbehalten. Bei Verträgen nach dem 12. Juni 2014 darf der Leasinggeber häufig weder Wertverlust noch zurückgelegte Kilometer anrechnen.

Auf das Kleingedruckte kommt es an

Einmal unterschriebene und geschlossene Verträge müssen von den Vertragsparteien eingehalten werden. In einigen Fällen haben Verbraucher jedoch die Möglichkeit sich von bereits geschlossenen Verträgen noch einmal zu läsen. Wurde der Vertrag z.B. über das Internet geschlossen, können viele Verträge ohne konkrete Begründung widerrufen werden. Im Regelfall besteht das Widerrufsrecht für 14 Tage. Voraussetzung um die Widerrufsfrist in Gang zu setzten, ist jedoch u.a. eine wirksame Widerrufsbelehrung.

Das Vertrags- und Versicherungsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet geprägt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - also dem Kleingedruckten. Versicherungsverträge sind daher sehr komplex - viele Verträge umfassen neben der Versicherungspolice unzählbare Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen. Immer wieder stellen Gerichte fest, dass bestimmte Klauseln unwirksam sind.

Häufig verstoßen z.B. die von den Vertragspartnern verwendeten Widerrufsbelehrungen gegen geltendes europäisches Verbraucherschutzrecht. Nicht selten können Verträge daher von Verbrauchern noch lange nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgreich widerrufen werden.

Auch Kreditverträge, Verträge mit Ratenlieferung, Leasingverträge und Versicherungsverträge können evtl. widerrufen werden.

Widerrufsjoker nach EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.03.2020 (EuGH, Az.: C-66/19) in einem Verfahren eines deutschen Verbrauchers gegen die Kreissparkasse Saarlouis entschieden, dass die dort verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen der Verbraucherschutzrichtlinie genügt, wonach in Kreditverträgen das "Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts", "die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts" sowie "die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts" in "klarer, prägnanter" Form angegeben werden müssen. 

Der EuGH vertritt die Auffassung, dass die in dem Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung nicht alle erforderlichen Pflichtangaben über das Widerrufsrecht in "klarer, prägnanter" Form enthalte, denn in der verwendeten Belehrung wurden die Voraussetzungen des Widerrufsrechts bzw. des Beginns der Widerrufsfrist nicht einzeln aufgeführt, sondern es wurde lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen.

Problematisch ist jedoch, dass auch in § 492 Abs. 2 BGB die erforderlichen Pflichtangaben nicht konkret genannt werden, sondern diese Vorschrift ihrerseits wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und diese Vorschriften wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verweisen. Damit ein Verbraucher also herausfinden kann, welche Pflichtangaben erforderliche sind, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzten, muss er neben der Widerrufsbelehrung in verschiedenen Paragraphen in der zum Stichtag gültigen Fassung und sogar in unterschiedlichen Gesetzen nachlesen.

Der EuGH stellt in seinem Urteil nunmehr fest, dass dieser sog. "Kaskadenverweis" gegen europäisches Recht verstößt und nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Die vom EuGH in der Widerrufsbelehrung bemängelte Formulierung (Kaskadenverweis)

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

ist in Deutschland millionenfach in (Kredit-, Leasings-, Darlehns-, Kfz-Finanzierungs-) Verträgen verwendet worden.

Der BGH hat jedoch bereits mehrfach (zuletzt BGH, Beschl. v. 31.03.2020, Az.: XI ZR 198/19, Rn. 10) klargestellt, dass auch im Geltungsbereich einer europäischen Richtlinie eine Auslegung des deutschen Gesetzes contra legem, also gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht möglich ist. Bei unveränderter Verwendung der gesetzlichen Musterwiderrufsinformationen wird daher die sog. Gesetzlichkeitsfiktion angenommen werden, mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nicht gegen deutsches Recht verstößt und wirksam ist.

In den Fällen, in denen die Musterwiderrufsinformationen nicht unverändert und hervorgehoben verwendet wurden, besteht jedoch die Möglichkeit den Widerrufsjoker auszuspielen.

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