Führerschein / MPU

Fahrerlaubnisentziehung

Dem Laien ist oft die Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein sowie Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot nicht klar. Wer auf öffentlichen Strassen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine entsprechende Fahrerlaubnis. Um diese Erlaubnis nach Außen hin dokumentieren und nachweisen zu können, erhält man den Führerschein als Nachweisdokument. Wer also die Fahrerlaubnis durch erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Prüfung erwirbt, dem wird mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ein entsprechender Führerschein ausgehändigt. Mit dieser amtlichen Bescheinigung, also dem Führerschein, wird die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Strassen, also die Fahrerlaubnis, nachgewiesen.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Bedeutung von Fahrerlaubnis und Führerschein muss auch zwischen den Sanktionen "Entziehung der Fahrerlaubnis" und "Fahrverbot" genau unterschieden werden: 

Die Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde und durch das Gericht entzogen werden. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Behörde hat also zu entscheiden, ob dem Betroffenen die Eignung fehlt.

Bei Führerschein- und Fahrerlaubnisangelegenheiten und insbesonder in Fällen, in denen ein Fahrverbot von einem oder mehreren Monaten droht oder bereits ausgesprochen wurde oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, unterstützen wir Sie gezielt im schwierigen und sensiblen Umgang mit Behörden, Gerichten und Sachverständigen. Lassen Sie sich durch diese - mitunter existenziellen - Rechtsfolgen, aber auch die Schwierigkeit und die Komplexität der Materie des Führerscheinrechts nicht verunsichern. Die umfangreichen Fragen des straßenverkehrsrechtlichen Führerscheinrechts, in dem nicht nur die Fragen der jeweiligen zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern auch und vor allem technische und verfahrensrechtliche Probleme zu lösen sind, lassen sich nicht alleine bewältigen. Deshalb bedienen Sie sich der Hilfe eines kompetenten Verkehrsrechtsanwalts und Fachanwalts für Verkehrsrecht.

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt z.B., wenn im Verkehrszentralregister in Flensburg 18 oder mehr Punkte zu Lasten des Betroffenen eingetragen sind. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnis von der Behörde zwingend zu entziehen. Gleiches gilt z.B. auch, wenn der Betroffene 14-17 Punkte hat und der Aufforderung der Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt. Ferner können Eignungszweifel bestehen, wenn Alkohol oder Drogen vom Betroffenen konsumiert worden sind.

Häufig soll durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz: MPU; landläufig auch Idioten-Test genannt) festgestellt werden, ob der Betroffene geeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher und ohne Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu führen.

Auch durch das Gericht kann dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies geschieht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht darüber hinaus auch eine Sperrfrist an, für deren Dauer die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf. Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt sechs Monate.

Wurde gegen den Betroffenen in den vergangenen drei Jahren bereits eine Sperrfrist angeordnet, beträgt das Mindestmaß sogar ein Jahr. Wurde einem Beschuldigten bereits im Vorverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder der Führerschein sichergestellt, verkürzt sich das Mindestmaß um den Zeitraum der vorläufigen Entziehung, jedoch nicht auf weniger als drei Monate. Das Höchstmaß der Sperrfrist beträgt fünf Jahre.

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und eine evtl. verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, kann dem Betroffenen nach Antragstellung eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden.

Für diese Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften, die für die Ersterteilung gegolten haben. Zu beachten ist jedoch, dass die theoretische und praktische Prüfung grundsätzlich nicht wiederholt zu werden braucht.

Dies gilt allerdings nicht, wenn seit der Entziehung mehr als zwei Jahre vergangen sind. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzt und auf die Prüfung nicht verzichtet werden kann. Der Betroffene muss also in diesem Fall den Führerschein vollkommen neu machen.

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

 

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