Vielen Dank, dass ich telefonisch bei Radio Essen zu Gast sein durfte. Es hat uns sehr viel Spaß gemacht. Gerne dürfen sich ambulante Pflegedienste und deren Mitarbeiter in allen verkehrsrechtlichen Problemen für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung/Erstberatung an uns wenden.
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Im Winter kommt es nicht selten zu Unfällen, weil Eisplatten bei der Fahrt vom Lkw rutschen. Solche herabfallenden Eisplatten sind für den nachfolgenden Verkehr ein erhebliches Unfallrisiko.
Für den verkehrssicheren Zustand eines Fahrzeuges ist der jeweilige Fahrzeugführer verantwortlich. Bevor er losfährt ist es daher ratsam, sein Fahrzeug zunächst auf gefährliche Dachlasten wie Schnee und Eis zu kontrollieren.
Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seinem Dach, verstößt der Fahrer gegen die in § 23 StVO normierten sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden. Denn wer ein Fahrzeug führt, hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht leidet. Außerdem darf ein Fahrzeugführer nach § 1 StVO durch sein Verhalten niemanden behindern oder gar schädigen. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Wer hiergegen verstößt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 € und die Eintragung von 1 Punkt in Flensburg.
Werden bei einem Unfall sogar Personen verletzt oder getötet, liegt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern möglicherweise sogar eine Straftat vor (z.B. fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung). Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall, der durch herabgefallene Eisplatten verursacht wurde vom Unfallort, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten, u. a. die Feststellung seiner Person zu ermöglichen, so kann weiterhin ein Verstoß wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB vorliegen.
Auch ohne einen Unfall kann das Herabfallen und Liegenlassen von Eis und Schnee auf der Straße ein Bußgeld in Höhe von 60 € und die Eintragung von einem Punkt in Flensburg nach sich ziehen. Denn nach § 32 StVO ist es u.a. verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
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Die Corona Pandemie ist für viele Betriebe existenzbedrohend. Ob bei einer Corona/Covid19 bedingten Betriebsschließung eine bestehende Betriebsschließungs- oder Betriebsausfallversicherung einspringen muss, kann für das Überleben eines Betriebes von entscheidender Bedeutung sein. Die Versicherungen mauern jedoch in dieser Situation und lehnen eine Leistungsverpflichtung ab. Viele Versicherer haben bereits abschreckende Informationen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Im Ergebnis kommt es jedoch zum einen auf die Ausgestaltung des konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrags an und zum anderen auf die Rechtsauslegung des im Streitfall zuständigen Gerichts.
Eine Ablehnung der Versicherung sollte man als Versicherungsnehmer nicht vorschnell akzeptieren und diese mit anwaltlicher Hilfe ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Mit Urteil vom 19.02.2021 hat das Landgerichts Düsseldorf (40 O 53/20) z.B. eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von über 750.000,-- € verurteilt. In dem zu entscheidenden Fall waren mehrere Bars eines Gastronomen in der Düsseldorfer Altstadt für 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen worden.
Für eine kostenlose Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an: 0201 / 79 20 55 (bundesweit)
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Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.10.2020 (Az. C-321/19) wird die Lkw-Maut in Deutschland seit Jahren falsch berechnet. In der Maut sind u.a. Kosten für die Polizei enthalten, die nach Auffassung der Richter nicht zu den Kosten für die Infrastruktur zählen und damit nicht im Rahmen der Maut berechnet und umgelegt werden dürfen. Es besteht nun die Möglichkeit auf Rückerstattung der zu viel gezahlt Lkw-Maut für die letzten drei Jahre. Rund 4% - 6% der gezahlten Beträge können von den Betroffenen zurückgefordert werden. Es gilt jetzt allerdings schnell zu handeln, wenn die Beträge aus 2017 zurückgefordert werden sollen. Die Forderungen müssen bis zum 31.12.2020 beim Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig vor dem Jahresende eingereicht, wird der Anspruch auf Rückzahlung für das Jahr 2017 wohl verjähren. Dann können nur noch die Beträge ab 2018 zurückgefordert werden.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragstellung und machen für Sie die Rückforderungsansprüche gegenüber dem BAG geltend.
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