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Häufige Verkehrsstraftaten

 

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (noch) nicht (oder nicht mehr) hat oder wer wegen eines verhängten Fahrverbotes nicht fahren darf.

 

Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Das Gleiche gilt für den Halter eines Kraftfahrzeugs, der anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder der wegen eines Fahrverbotes nicht fahren darf.

Der Halter eines Fahrzeuges macht sich also strafbar, wenn er sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis hat und gegenwärtig kein Fahrverbot gegen ihn vollstreckt wird. Er muss sich also stets den Führerschein zeigen lassen.

Gehört das Fahrzeug dem Fahrer, der ohne Fahrerlaubnis fährt oder dem Halter, der dies zulässt, so kann das Kfz sogar von der Behörde eingezogen werden.

Unter den Straftatbestand fällt daher z.B. das sonntägliche Üben eines Fahranfängers, der noch nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, im Beisein des Vaters/Freundes/Freundin/etc. auf einem Parkplatz. Ferner zählen auch die Fälle des "Frisierens" eines Mofas, dass dann schneller als 25 km/h fahren kann, als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Strafbar ist auch die Fahrt mit zwei Tracktoranähngern, wenn der Fahrer nicht im Besitz der Klasse 2 ist.

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