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Probleme mit dem Führerschein

 

Führerschein auf Probe

In Deutschland wurde die Fahrerlaubnis auf Probe erstmalig zum 1. November 1986 eingeführt. Sie wurde eingeführt, um dem hohen Unfallrisiko von Fahranfängern entgegenzuwirken. Vor allem junge Fahranfänger verunglücken wesentlich häufiger als alle anderen Verkehrsteilnehmer.

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren auf Probe erteilt. Fahranfänger unterliegen damit mindestens einer 2-jährigen Bewährungs- und Probezeit. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gelten aber nur ab dem Zeitpunkt der Erteilung der ersten Fahrerlaubnis. Wird also z.B. zuerst der Führerschein für Pkw´s (Klasse B) erworben und zu einem späteren Zeitpunkt der Führerschein für Motorräder (Klasse A) nachgeholt, beginnt die Probezeit schon beim Erwerb der zuerst erworbenen Fahrerlaubnis für Pkw´s. Eine zweite Probezeit gibt es nicht. 

Lediglich die Fahrerlaubnisklassen M (Kleinkrafträder), L und T (land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen) werden nicht auf Probe erteilt. Für Inhaber dieser Fahrerlaubnisse beginnt die Probezeit erst bei einer Erweiterung auf eine der Klassen A, A1 oder B. 

 

Beginn der Probezeit

Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Das Erteilungsdatum der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse ist im Feld 10 auf der Rückseite des (neuen) Führerscheins eingetragen. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels *) darauf verwiesen.

Während der Probezeit steht der Fahranfänger unter einer besonderen Beobachtungs- und Bewährungszeit. Denn dem Fahranfänger drohen neben den "normalen" Sanktionen beim Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften nicht nur ein Bußgeld und Punkte in Flensburg, sondern je nach Art des Verkehrsverstoßes auch noch weiterne Konsequenzen. 

 

Verkehrsverstöße innerhalb der Probzeit

Wird innerhalb der Probezeit vom Fahranfänger eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, die in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden muss und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde, so verlängert sich die Probezeit zunächst um weitere zwei Jahre. Behgeht der Fahranfänger eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt hierfür eine Frist. Begeht der Fahranfänger auch nach der Teilnahme an diesem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, so wird er schriftlich verwarnt und ihm wird nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Sollte sich der Fahranfänger nach Ablauf dieser Frist und noch innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen leisten, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Für Fahranfänger wird es also immer dann besonders heikel, wenn wegen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung ("A-Verstoß") oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ("B-Verstoß") ein  Bußgeldbescheid erlassen (ab 40 € Geldbuße) und rechtskräftig wird. Werden hingegen nur kleinere Verkehrsverstöße begangen und gegen den Fahranfänger nur eine Verwarnung (bis 35 €) ausgesprochen, so ergeben sich, außer dem zu zahlenden Verwarnungsgeld, keine weiteren rechtlichen Folgen in Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe.

Bei einem Bußgeld ab 40 Euro kann es daher sinnvoll sein, einen Verteidiger einzuschalten, um zu versuchen, eine Herabsetzung der Geldbuße unter 40 Euro zu erreichen, um so eine Eintragung in das Verkehrszentralregister zu vermeiden.

Nutzen Sie eine gute Verteidigung!

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.

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