Werkstatt / Reparatur
Ihre Rechte
Die Reparatur eines Fahrzeuges unterliegt den werkvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetz Buches (BGB). Danach schuldet die Werkstatt bei der Vornahme einer Diagnose- oder Reparaturmaßnahme nicht nur das Bemühen um die Reparatur, sondern ihren Erfolg.
Die Werstatt trifft eine reine Erfolgshaftung. Das bedeutet, dass die Sachmangelgewährleistungsrechte unabhängig von einem Verschulden der Werkstatt bestehen. Hat die Werkstatt das Ausbleiben des Reparaturerfolges zusätzlich auch verschuldet, so bestehen neben daneben auch noch Schadensersatzansprüche.
Wenn die Werstatt den Erfolg nicht herbeiführen konnte und die Reparatur mangelhaft ist, bestehen für den Fahrzeugeigentümer folgende Möglichkeiten:
- Nacherfüllung
- Selbstvornahme und Ersatz der Aufwendungen
- Rücktritt vom Vertrag
- Minderung der Vergütung
- Schadensersatz
- Aufwendungsersatz
Im Hinblick auf Ihre Rechte bei einer mangelhaften Reparatur stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.