• 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Schmerzensgeld

 

Sie wurden verletzt?

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden und verletzt wurden, stehen Ihnen neben einem Schmerzensgeld gegebenenfalls eine ganze Reihe von weiteren Schadensersatzansprüchen zu. Nachfolgend haben wir einige Ersatzansprüche - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - exemplarisch aufgeführt:   

Die Ihnen zustehenden Ansprüche werden erst durch kompetente anwaltliche Beratung sichtbar. Bedenken Sie, dass die gegnerische Versicherung stets nur nach ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt und nicht die Interssen des Geschädigten vertritt - auch wenn in der Werbung mit Schutzengeln und Rundrum-Sorglos-Packeten erfolgreich ein anderes Image kreiert und gepflegt wird. Den Versicherern ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und die eigenen Kosten möglichst gering zu halten.

Soweit Sie unschuldig am Unfall sind, muss Ihr Unfallgegner und dessen Versicherung auch unsere Anwaltskosten bezahlen. Unsere Hilfe ist für Sie daher bei Verkehrsunfällen in der Regel kostenlos. Lassen Sie sich erst gar nicht auf einen zermürbenden Papierkrieg mit der gegnerischen Versicherung ein.

 

Schmerzensgeld

Ist man infolge eines Verkehrsunfalls verletzt worden, so hat der Schädiger bzw. dessen Versicherung ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen - das gilt auch beim sog. Schleudertrauma oder HWS Syndorm. Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden mit Sühnefunktion. Neben den erlittenen Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen. Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes bemisst sich nach der Art und Schwere der Verletzung, der Behandlungs- und Heilungsdauer und den Folgewirkungen. Um eine gewisse Vereinheitlichung der zugesprochenen Beträge zu erreichen, wird zur Bemessung in der Praxis auf Schmerzensgeldtabellen zurückgegriffen, wobei stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

 

Verdienstausfall

Führt der Unfall zur Arbeitsunfähigkeit eines Erwerbstätigen, so ist dem Geschädigten der daraus eventuell entstehende Verdienstausfall zu erstatten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei einem Arbeitnehmer länger als sechs Wochen so entsteht in diesem Krankheitsfall zwischen dem Nettoeinkommen und dem gesetzlichen Krankengeld eine Einkommenslücke, die auszugleichen ist. Wird der Geschädigte aufgrund der Gesundheitsverletzung sogar dauerhaft arbeitsunfähig oder tritt eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, dann hat er gegen den Schädiger und dessen Versicherer grundsätzlich Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente oder - in bestimmten Fällen - auf eine einmalige Abfindung.

 

Haushaltsführungsschaden

Die Hausarbeit von Frauen und Männern ist der außerhäulichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Bei Ausfall der haushaltsführenden Person (Frau oder Mann) steht dieser ein Anspruch auf Kostenersatz für den Ausfall ihrer Arbeitskraft zu. Der Schadensersatz kann konkret oder auch fiktiv geltend gemacht werden. Tritt eine dauerhafte Minderung hinsichtlich der Haushatlstätigkeit ein, dann hat der Geschädigte gegen den Schädiger und dessen Versicherer grundsätzlich Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente.

 

Hinterbliebenenrente - Unterhaltsschaden

Wird bei einem Unfall eine Person getötet, so haben die Hinterbliebenen gegen den Unfallgegner Anspruch auf Unterhalt, falls der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war (z.B. Ehemann, Vater). Solche Fälle treten insbesondere dann auf, wenn der Ernährer der Familie bei einem Vekehrsunfall zu Tode kommt. Der Hinterbliebene Ehegatte und die Kinder haben dann regelmäßig Natural- und Barunterhaltsansprüche die in Form einer monatlichen Rente zu zahlen sind.

 

Attestkosten

Die Kosten die für die Erstellung von ausführlichen ärztlichen Attesten und Behandlungsberichten anfallen sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Bei der Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs sollte gegenüber der gegnerischen Versicherung keine Schweigepflichtsentbindungserklärung abgegeben werden. Beim behandelnden Arzt sollten die Berichte stets nur vom beauftragen Rechtsanwalt anfordern werden.

 

Heilbehandlungskosten

Selbstverständlich sind auch die Arzt- und Heilbehandlungskosten nach einem Verkehrsunfall zu erstatten. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Heilbehandlungskosten, Krankentransportkosten, Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung oder -unfähigkeit in der Regel von den Sozialversicherungsträgern getragen werden. Die entsprechenden Ersatzansprüche gehen dann auf den jeweiligen Leistungsträger automatisch per Gesetz über, der diese dann wiederum bei dem Schädiger bzw. dessen Versicherer geltend macht.

 

Folgeschäden - Zukunftsschäden

Insbesondere bei schweren Verletzungen, können auch in Zukunft Folgeschäden auftreten, deren Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ansatzweise übersehen werden können (z.B. Arthrose). In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch für solche Folgeschäden dem Grunde nach eintrittspflichtig ist. Oftmals versuchen die Versicherer solche ungewissen Ansprüche durch Abfindungserklärungen auszuschließen und mit einer Einmalzahlung komplett abzugelten. Bevor Sie eine solche Erklärung unterzeichnen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Denn Sie laufen Gefahr, wesentliche Ansprüche zu verlieren.       

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung als Anwälte auf Seiten der Verletzten. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! 

Hier können Sie uns Ihren Unfallschaden kostenlos und unverbindlich melden:     

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Jetzt Unfall melden oder gegen Bußgeld vorgehen

  • Verkehrsunfall melden

    Sie haben einen Verkehrsunfall erlitten. Wir helfen Ihnen ohne langes Warten auf einen Besprechungstermin schnell weiter. Hier können Sie uns Read More
  • Bußgeld melden

    Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten. Dann können Sie uns hier Ihren Fall zunächst kostenlos und unverbindlich melden. Read More
  • 1

 Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen eine rechtliche Beratung?
Für eine kostenlose Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an:
0201 / 79 20 55 (bundesweit)

Über uns

Unser Team hat sich für Sie ausschließlich auf das Verkehrsrecht, Fuhrparkrecht, Versicherungsrecht und Reiserecht spezialisiert und das bereits seit 2005. Wir lieben gute Traditionen, z.B. Gewinnen!

Unser Motto lautet: Vorsprung durch Wissen

Kontakt

BISTER BRUNKE Rechtsanwälte PartGmbB
Rosastr. 42, 45130 Essen
Telefon: 0201 79 20 55
mail[at]bbp-essen.de

Sprechzeit
09:00 Uhr - 14:30 Uhr

 

Follow us on: