• 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Viele Bußgeldbescheide sind angreifbar

Sie wurden geblitzt?

Sie sind geblitzt worden? Sie haben z.B. das Tempolimit oder eine rote Ampel nicht richtig beachtet? Oder Sie sind auf der Autobahn versehentlich zu dicht aufgefahren? Oder die Polizei ist der Meinung, Sie hätten die Ladung nicht richtig gesichert? Wir haben uns mit unserem Team auf die Sorgen und Nöte von Autofahrern und Berufskraftfahrern spezialisiert, denn die Folgen einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit können gravierend sein. Neben einer Geldbuße droht häufig die Eintragung von Punkten in Flensburg und ein Fahrverbot. Der Eindruck gegen einen Bußgeldbescheid sowieso nichts tun zu können, täuscht aber. In 5 bis 6 von 10 hier bearbeiteten Fällen geht das Bußgeldverfahren besser aus als zunächst angedroht. Es lohnt sich also in allen Bußgeldsachen auf unser hochspezialisiertes Team und unsere Erfahrung zu vertrauen und alle Bußgeldbescheide.

 

Sie haben schon einen Anhörungsbogen erhalten?    

Wer beim Verstoß gegen die Verkehrsregeln ertappt wird (z.B. geblitz wegen Geschwindigkeitsüberschreitung), ist nach dem Grundgesetz vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst anzuhören. Mit der Anhörung soll jedem Betroffenen das Recht des „rechtlichen Gehörs“ gewährt werden. Der Betroffene erhält also die Möglichkeit sich zum Vorwurf zu äußern, muss und sollte dies in der Regel aber nicht.

Die Anhörung kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten gewährt werden: Regelmäßig beginnt das behördliche Verfahren mit dem Versand eines Anhörungsbogens. Wer jedoch unmittelbar nach einem vermeintlichen Verkehrsverstoß von der Polizei an Ort und Stelle angehalten wird, wird von der Polizei sofort "belehrt und angehört". 

Meist ist es nicht zu empfehlen, gegenüber der Polizei vor Ort oder, wenn der „Anhörungsbogen“ zugeschickt wird, Angaben zum Tatvorwurf oder zur Fahrereigenschaft zu machen. Den Verstoß sollte man in der Regel nicht zugeben.

 

Der Betroffene ist in beiden Fällen der Anhörung (also bei der Befragung durch den Polizisten oder nach der Übersendung des Anhörungsbogens) nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen – auch wenn es den Anschein macht, man müsse gegenüber der Polizei oder der Behörde auch Angaben zur Sache machen.

 

Ein Betroffener ist – auch wenn es in der Situation schwer fällt – nur zu Angaben zur Person (also Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort) verpflichtet. Mehr nicht! Angaben zur Sache müssen – und sollten im Regelfall – nicht gemacht werden. Es handelt sich bei der Anhörung um das „Grundrecht auf rechtliches Gehör“, nicht aber um die Verpflichtung des Betroffenen zur „Selbstbelastung“. Kurz gesagt handelt sich um ein „Recht“ und nicht um eine „Pflicht“.

Da die Angaben zur Person meist im Anschreiben zum Anhörungsbogen von der Behörde bereits erfasst sind, bleibt es sanktionslos, wenn auf den Anhörungsbogen einfach nicht geantwortet wird und dieser nicht zurückgesandt wird. Anhörbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 bis 14 Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte.

 

Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei.

 

In der Regel geht der Anhörungsbogen dem Bußgeldbescheid voraus, es sei denn, der Betroffene hat sich vor der Polizei bereits geäußert, wurde also schon „angehört“.

Wurde der Anhörungsbogen an Familienangehörige als Fahrzeughalter gesandt (z.B. an die Mutter, den Vater oder den Ehegatten), ist es oft besser, keine weiteren Angaben zu machen, um nicht zu schnell die Ermittlungen auf die Person des Fahrers zu lenken. So besteht die Chance, dass die Tat bis zur Einleitung von weiteren Ermittlungen verjährt ist.

Eine Ausnahme bilden Parkverstöße. Hier zahlt immer der Fahrzeughalter, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird.

 

Die Ihnen zustehenden Rechte werden erst durch kompetente anwaltliche Beratung sichtbar. Sollte gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sein oder Sie zunächst "nur" als Zeuge anghört werden, zögern Sie nicht zu lange, da ansonsten eine evtl. laufende Einspruchsfrist bereits verstrichen ist.

 

Verteidigen Sie sich gegen jeden Vorwurf

Egal, welches verkehrsrechtliche Problem Sie haben und welcher Vorwurf Ihnen gemacht wird, unser erfahrenes Team und unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht finden gemeinsam mit Ihnen für Sie die bestmögliche Lösung. Bundesweit!

 

Soforthilfe vom Anwalt

Wir helfen Ihnen gerne weiter! Das Expertenteam aus Verkehrsrechtsanwälten beantwortet Ihnen Ihre Fragen.
Rufen Sie uns einfach unter 0201 / 79 20 55 (Beratung bundesweit) an.

Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

 

Ihre Vorteile

Die Zusammenarbeit mit unserem hochqualifizierten Team und unserer Beauftragung von Anfang an bietet Ihnen viele Vorteile:

  • 6 von 10 Bußgeldverfahren gehen besser aus als angedroht
  • wir ersparen Ihnen Punkte in Flensburg
  • man wehrt sich besser schon gegen den ersten als gegen den letzten Punkt
  • wir helfen bei drohenden Fahrverboten
  • unser Team ist auf die Verteidigung in Bußgeldsachen spezialisiert - und das sei mehr als 15 Jahren
  • wir haben bereits mehr als zehntausend Bußgeldverfahren erfolgreich durchgeführt- und verfügen über viel Erfahrung
  • wir kennen alle Messverfahren und deren Schwachstellen

 

Jetzt Unfall melden oder gegen Bußgeld vorgehen

  • Verkehrsunfall melden

    Sie haben einen Verkehrsunfall erlitten. Wir helfen Ihnen ohne langes Warten auf einen Besprechungstermin schnell weiter. Hier können Sie uns Read More
  • Bußgeld melden

    Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten. Dann können Sie uns hier Ihren Fall zunächst kostenlos und unverbindlich melden. Read More
  • 1

 Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen eine rechtliche Beratung?
Für eine kostenlose Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an:
0201 / 79 20 55 (bundesweit)

Über uns

Unser Team hat sich für Sie ausschließlich auf das Verkehrsrecht, Fuhrparkrecht, Versicherungsrecht und Reiserecht spezialisiert und das bereits seit 2005. Wir lieben gute Traditionen, z.B. Gewinnen!

Unser Motto lautet: Vorsprung durch Wissen

Kontakt

BISTER BRUNKE Rechtsanwälte PartGmbB
Rosastr. 42, 45130 Essen
Telefon: 0201 79 20 55
mail[at]bbp-essen.de

Sprechzeit
09:00 Uhr - 14:30 Uhr

 

Follow us on: