Schweigen ist Gold
Keine Aussage bis zur Akteneinsicht
Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Sie sollten grundsätzlich davon absehen, bei der Polizei Angaben zu dem erhobenen Vorwurf zu machen - weder als Beschuldigter noch als Zeuge. Sollten Sie von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen worden seien, so sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen.
Ob Sie Ihr Nichterscheinen gegenüber der Polizei ankündigen, ist allein eine Frage der Höflichkeit. Aussagen müssen Sie als Beschuldigter in keinem Fall machen.
Meistens ist es die beste Entscheidung, wenn Sie als Beschuldigter zu dem erhobenen Vorwurf schweigen. Aus dem Schweigen dürfen weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden. Nur wenn Sie sich zu Teilen des Vorwurfs äußern, kann das Schweigen zu den übrigen Fragen unter Umständen gegen Sie verwendet werden. Das Schweigerecht stellt ein Kernstück jeder Verteidigung dar.
Wenn die Polizei Sie anhält oder auf die Wache mitnimmt: Versuchen Sie nicht, sich zu verteidigen. Sie sollten von der ersten Minute an von Ihrem Recht Gebrauch machen, vollumfänglich zu schweigen.
Ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit wird es der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht kaum gelingen, den Fahrer als Täter ausfindig zu machen. Dies gilt insbesondere bei sogenannten Kennzeichenanzeigen. Mit der Angabe das Auto ausschließlich alleine zu nutzen und/oder zur Tatzeit gefahren zu haben, kann Sie den Führerschein kosten.
Erliegen Sie nicht dem Irrtum Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht hätten schon Verständnis für Ihre Lage, wenn Sie diese nur richtig schildern könnten. Ihr Bedürfnis sich meschlich erklären zu wollen, wird Ihre Situation aus juristischer Sicht keinesfalls besser machen. Hoffen Sie nicht, dass die Polizei aufgrund Ihrer sympathischen und gutbürgerlichen Ausstralung das Verfahren fallen lässt. Hierzu ist die Polizei nicht berechtigt, denn der Polizist würde sich wegen Strafvereitlung im Amt selbst strafbar machen.
Ein vollumfängliches Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht steht auch den Angehörigen des Betroffenen zu. Auch diese sollten sich zur Sache nicht äußern und von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wird das Verfahren von der Polizei an die zuständige Staatsaanwaltschaft abgegeben. Als Ihre Verteidiger haben wir die Möglichkeit Akteneinsicht zu nehmen und uns über den Stand des Verfahrens zu informieren. Nach Akteneinsicht werden wir die Angelegenheit mit Ihnen besprechen und eine Weichenstellung für die Verteidigung vornehmen.
Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Verteidigung!
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.