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News Blog

Weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen

Das Auwärtige Amt hat seine weltweite Coronavirus / Covid-19 Reisewarnung verlängert. Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland wird derzeit gewarnt, da weiterhin mit starken drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Dies gilt bis auf weiteres fort, vorerst bis einschließlich 14. Juni 2020.

Stiftung Warentest empfiehlt den Gang zum Anwalt

Unter der Überschrift "Schadens­abwick­lung nach Auto­unfall - So tricksen die Versicherer" rät die Stifung Warentest sich nicht auf die Aussagen der regulierenden Versicherung zu verlassen. Nur ein sachkundigen Fachanwalt für Verkehsrecht kenne die dem Geschädigten zustehenden Ansprüche. Die Stifutung Warentest empfiehlt daher allen, die ohne Schuld in einen Unfall verwickelt wurden am besten direkt zum Anwalt zu gehen. Der Jurist ist für Geschädigte gratis. Viele Versicherer kürzen sonst dreist die Erstattung. Mehr dazu lesen Sie hier...

Achtung Fahrverbot

Im Jahr 2018 wurden in Deutschland allein mehr als 3 Millionen Geschwindigkeitsverstöße durch das Kraftfahrtbundesamt statistisch erfasst. In 464 Tausend Fällen wurde ein Fahrverbot von mindestens einem Monat verhängt. Zum Stichtag 01.01.2019 waren im Fahreignungsregister in Flensburg rund 11 Millionen Personen wegen Verkehrsauffälligkeiten registriert.

Nach dem Inkrafttreten der neuen StVO am 28.04.2020 ist zu erwarten, dass diese Zahlen steigen werden. Denn schon ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h werden Punkte in Flensburg eingetragen und ab 21 km/h droht ein Fahrverbot. Mehr zur Änderung der StVO hier...

 

Änderung der StVO beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.02.2020 einer unfangreichen Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. Sobald die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet werden, treten sie in Kraft. Die Änderungen werden nun ab dem 28.04.2020 gelten.

Alles zu den neuen Regelungen lesen Sie hier...

Widerrufsjoker nach EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.03.2020 (EuGH, Az.: C-66/19) in einem Verfahren eines deutschen Verbrauchers gegen die Kreissparkasse Saarlouis eintschieden, dass die dort verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen der Verbraucherschutzrichtlinie genügt, wonach in Kreditverträgen das "Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts", "die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts" sowie "die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts" in "klarer, prägnanter" Form angegeben werden müssen. 

Der EuGH vertritt die Auffassung, dass die in dem Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung nicht alle erforderlichen Pflichtangaben über das Widerrufsrecht in "klarer, prägnanter" Form enthalte, denn in der verwendeten Belehrung wurden die Voraussetzungen des Widerrufsrechts bzw. des Beginns der Widerrufsfrist nicht einzeln aufgeführt, sondern es wurde lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen.

Problematisch ist jedoch, dass auch in § 492 Abs. 2 BGB die erforderlichen Pflichtangaben nicht konkret genannt werden, sondern diese Vorschrift ihrerseits wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und diese Vorschriften wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verweisen. Damit ein Verbraucher also herausfinden kann, welche Pflichtangaben erforderliche sind, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzten, muss er neben der Widerrufsbelehrung in verschiedenen Paragraphen in der zum Stichtag gültigen Fassung und sogar in unterschiedlichen Gesetzen nachlesen.

Der EuGH stellt in seinem Urteil nunmehr fest, dass dieser sog. "Kaskadenverweis" gegen europäisches Recht verstößt und nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Die vom EuGH in der Wiederrufsbelehrung bemängelte Formulierung (Kaskadenverweis)

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

ist in Deutschland millionenfach in (Kredit-, Leasings-, Darlehns-, Kfz-Finanzierungs-) Verträgen verwendet worden.

Der BGH hat jedoch bereits mehrfach (zuletzt BGH, Beschl. v. 31.03.2020, Az.: XI ZR 198/19, Rn. 10) klargestellt, dass auch im Geltungsbereich einer europäischen Richtlinie eine Auslegung des deutschen Gesetzes contra legem, also gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht möglich ist. Bei unveränderter Verwendung der gesetztlichen Musterwiderrufsinformationen wird daher die sog. Gesetzlichkeitsfiktion angenommen werden, mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nciht gegen deutsches Recht verstößt und wirksam ist.

In den Fällen, in denen die Musterwiderrufsinformtionen nicht unverändert und hervorgehoben verwendet wurden, besteht jedoch die Möglichkeit den Widerrufsjoker auszuspielen.

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