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Kostenlose Anwaltshilfe bei unverschuldeten Unfällen

Unfall - Ihre Rechte

Sie wurden schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt? Sie wollen wissen, wie Sie Ihren Schaden ersetzt bekommen und welche Rechte Ihnen zustehen? Wir helfen Ihnen gerne weiter und beantworten Ihre Fragen (anders als die gegnerische Versicherung) ohne Hintergedanken und ohne eigenes wirtschaftliches Interesse. Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, steht Ihnen eine ganze Reihe von Rechten zu, die Ihnen der gegnerische Versicherer gerne verschweigen würde.

 

Freie Wahl eines Rechtsanwalts

Sie haben das Recht, unser hochspezialisiertes Team mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche von Anfang an zu beauftragen. Wir werden die Unfallregulierung mit Ihnen abstimmen und gegenüber der Versicherung für Sie vornehmen - auch bei Bagatellschäden. Unsere Kosten zahlt grundsätzlich immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

 

Soweit Sie unschuldig am Unfall sind, müssen Ihr Unfallgegner und dessen Versicherung auch unsere Anwaltskosten bezahlen. Unsere Hilfe ist für Sie daher bei Verkehrsunfällen in der Regel kostenlos. Lassen Sie sich erst gar nicht auf einen zermürbenden Papierkrieg mit der gegnerischen Versicherung ein.

 

Wir beraten Sie während der kompletten Unfallabwicklung und prüfen zunächst die Verschuldensfrage, empfehlen Ihnen auf Wunsch einen Sachverständigen, prüfen Ihre Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Ersatz bei Totalschaden) und überwachen die Schadensregulierung. Wir begleiten Sie von der ersten Schadensanzeige bis hin zur vollständigen Auszahlung und übernehmen selbstverständlich die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung, dem Sachverständigen, der Mietwagenfirma und gegebenenfalls natürlich auch mit Ihren eigenen Versicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Rechtsschutzversicherung).

 

Die Ihnen zustehenden Ansprüche werden erst durch kompetente anwaltliche Beratung sichtbar. Bedenken Sie, dass die gegnerische Versicherung stets nur nach ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt und nicht die Interessen des Geschädigten vertritt - auch wenn in der Werbung mit Schutzengeln und Rundrum-Sorglos-Paketen erfolgreich ein anderes Image kreiert und gepflegt wird. Den Versicherern ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und möglichst gering zu halten.

 

Freie Wahl eines Sachverständigen 

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung Ihres verunfallten Fahrzeuges zu beauftragen. Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen sind wir Ihnen gerne behilflich.

Nach der Beauftragung besichtigt der Sachverständige Ihr Fahrzeug und fertigt zur Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten ein umfangreiches schriftliches Gutachten an. Die Kosten für dieses Gutachten muss selbstverständlich auch die Versicherung des Gegners übernehmen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich lediglich um einen "Bagatellschaden", d.h. um einen Schaden bis ca. 800,00 €, handelt. In diesem Fall stehen die Sachverständigenkosten und die Beschädigung außer Verhältnis und die Kosten des Gutachtens werden von der gegnerischen Versicherung nicht ersetzt.

In solchen Fällen ist es ratsam, den Schaden zunächst mit einem Kostenvoranschlag einer markengebundenen Fachwerkstatt nachzuweisen und abzurechnen. Der Gutachter kann vor Fertigung des Gutachtens den Schaden schätzen und beurteilen, ob sich der Schaden im Bagatellbereich bewegt.

 

In keinem Fall sollten Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug  von einem Sachverständigen der Versicherung oder einer versicherungsnahen Sachverständigenorganisation (wie z.B. der Firma CarExpert) begutachten lassen. Hier müssen Sie stets mit einer Kalkulation zu Ihren Lasten rechnen. Die Versicherung kann - bis auf wenige Ausnahmen - nicht verlangen, dass Fahreug selbst begutachten zu dürfen.

 

Als Geschädigter sind Sie nach einem Verkehrsunfall gut beraten, wenn Sie immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen bestehen und diesen selbst auswählen. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich für die Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Als Geschädigter sollten Sie daher einen Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.

Auf die Sachverständigenorganisationen, die mit den Versicherungen zusammenarbeiten, wie z.B. CARExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Bitte wenden Sie sich an uns. Wir können Ihnen einen Sachverständigen benennen.

Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners bei einem unverschuldeten Unfall übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

 

Freie Wahl der Werkstatt Ihres Vertrauens

Grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen frei gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. So können Sie sicher sein, dass Sie eine einwandfreie, qualitativ hochwertige und fachgerechte Reparatur Ihres Fahrzeuges erhalten, ohne dass diese Arbeiten durch die wirtschaftlichen Interessen der gegnerischen Versicherung beeinflusst wäre. In bestimmten Fällen gibt es hiervon jedoch Ausnahmen. Wir kennen die Ausnahmen und beraten Sie gerne. 

Die Versicherung kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug zur Reparatur in eine Partnerwerkstatt der Versicherung, geben. In keinem Fall sollten Sie auf derartige Angebote der Versicherung eingehen - auch wenn Ihnen diese z.B. durch einen kostenlosen Abhol- und Bringungsservice des Unfallwagens zur Werkstatt und/oder einen Leihwagen schmackhaft gemacht werden soll.

 

Die Versicherung kann vom Geschädigten nicht verlangen, dass die Reparatur in einer Partnerwerkstatt der Versicherung, durchgeführt wird. Wenn eine Partnerwerkstatt von der Versicherung empfohlen wird, so geschieht dies nur aus rein wirtschaftlichen Interessen der Versicherung. Denn dieser ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und die eigenen Kosten möglichst gering zu halten.

 

Schadensabrechnung nach Gutachten/Kostenvoranschlag ohne Reparatur

Sie haben das Recht zu bestimmen, was mit Ihrem Fahrzeug geschehen soll. Ob es in einer Werkstatt repariert werden soll, ob Sie es selber oder mit Hilfe von Freunden/Bekannten vollständig oder in Teilen reparieren lassen oder ob Sie es unrepariert weiter nutzen wollen, ist grundsätzlich allein Ihre Entscheidung. Sie können den Schaden auch rein fiktiv abrechnen.

Nach dem Gesetz haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung des Fahrzeuges erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht die gezahlten Beträge auch für eine entsprechende Reparatur zu verwenden, ist im Gesetz hingegen keine Rede. Es steht Ihnen mithin frei zu über die Entschädigungszahlung zu verfügen.

Sie haben also das Recht zu wählen und können entscheiden, was für Sie selbst in der konkreten Situation günstig ist.

 

Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht. 

 

Verlassen Sie sich bei rechtlichen Fragen allein auf den Rat unseres spezialisierten Team und unserer Verkehrsrechtsexperten und nicht auf die Auskünfte des Abschleppunternehmens,  des Servicemitarbeiters und/oder Technikers der Werkstatt oder der Mitarbeiter der Versicherung.

 

Soforthilfe vom Anwalt

Wir helfen Ihnen gerne weiter! Das Expertenteam aus Verkehrsrechtsanwälten beantwortet Ihnen Ihre Fragen.
Rufen Sie uns einfach unter 0201 / 79 20 55 (Beratung bundesweit) an.

Bevor Sie im Schadenfall draufzahlen, kontaktieren Sie uns und informieren Sie sich über Ihre Rechte.
Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.

 

Ihre Vorteile

Die Zusammenarbeit mit unserem hochqualifizierten Team und unsere Beauftragung von Anfang an bietet Ihnen viele Vorteile:

  • Mit uns erhalten Sie schneller vollständigen Schadenersatz
  • Wir übernehmen für Sie die komplette Korrespondenz mit der Versicherung
  • Wir achten darauf, dass der Schaden vollumfänglich reguliert wird
  • Wir stehen an Ihrer Seite - die Versicherung (die den Schaden zahlen muss) nicht
  • Wir beantworten Ihnen alle Fragen rund um den Unfall
  • Wir schützen Sie davor, dass die Versicherung keine Schadenspositionen "vergisst"
  • Bei unverschuldeten Unfällen ist unsere Hilfe für Sie kostenlos - die Versicherung des Unfallgegners muss uns bezahlen

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

 

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Über uns

Unser Team hat sich für Sie ausschließlich auf das Verkehrsrecht, Fuhrparkrecht, Versicherungsrecht und Reiserecht spezialisiert und das bereits seit 2005. Wir lieben gute Traditionen, z.B. Gewinnen!

Unser Motto lautet: Vorsprung durch Wissen

Kontakt

BISTER BRUNKE Rechtsanwälte PartGmbB
Rosastr. 42, 45130 Essen
Telefon: 0201 79 20 55
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