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Häufige Verkehrsstraftaten

 

Nötigung, § 240 StGB

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer sich nach § 240 StGB strafbar gemacht hat, muss mit weitreichenden Folgen rechnen. Die Tat wird nicht nur - wie vorstehend erwähnt - mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben ist die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbotes möglich. Ferner werden auf einen Schlag fünf Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Nötigung im Straßenverkehr umschreibt die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt oder seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich ausbremst.

Auch im dichten Stadtverkehr kann zu dichtes und drängelndes Auffahren eines Autofahrers auf einen anderen Pkw - trotz der im Vergleich zur Autobahn geringen Geschwindigkeiten - Nötigung sein. Denn auch hier kann eine Einwirkung stattfinden, die vom Vordermann (also dem Opfer) als Gewalt empfunden werden kann.

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