Werkstatt / Reparatur
Werkstattauftrag
Die Auswahl an Reparutwerkstätten in Deutschland ist riesengroß. Dabei reicht das Spektrum von der marktengebundenen Fachwerkstatt bis hin zur kleinen Ein-Mann-Hinterhofwerkstatt.
Hat man sich im Falle eines Defektes am Fahrzeug zur Reparatur entschieden und auf diesem Wege eine Menge Geld investiert, so möchte man freilich nach der durchgeführten Reparatur ein funktionsfähiges und mangelfreies Auto erhalten. Dies ist jedoch leider nicht immer der Fall.
Ist die Reparatur mangelhaft und werden diese Mängel von der Werkstatt nicht ordentlich behoben, ist der Ärger vorprogrammiert.
Seit dem 01.01.2002 gelten im Werkrecht zwar neue Spielregeln. Jedoch kommt es trotz dieser Veränderungen und der Verbesserungen der Auftraggeberstellung nicht immer zu gütlichen Einigungen zwischen Werkstatt und Auftraggeber.
War eine Reparatur mangelhaft, lassen Sie sich über Ihre Rechte von unserem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Herr Jörg Bister, aufklären und besprechen Sie mit ihm die weitere Vorgehensweise. So sind Sie bei einer Meinungsverschiedenheit mit Ihrer Werkstatt gewappnet und können sicher sein im Streitfall nicht auf Ihr Recht verzichten zu müssen.
Aber auch in anderen Fällen, kann es zu Unstimmigkeiten kommen. Nicht selten fällt die Rechnung der Werkstatt am Ende höher aus, als Sie geplant bzw. vereinbart hatten. Auch in diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen.
Zu Dokumentations- und Beweiszwecken raten wir Ihnen einen Werstattauftrag nur schriftlich zu erteilen und sich eine Durchschrift des Werkstattauftrages aushändigen zu lassen. So kann im nachherein noch geklärt werden, welche Reparaturmaßnahmen vereinbart waren und welche nicht.
Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!