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Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers bei Klagen in Versicherungsrechtsstreitigkeiten innerhalb der EU

EUGH Urteil vom 13.12.2007 - Az: C-463/06 zum Vorlagebeschluss des BGH

In Versicherungsrechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers in einem Mitgliedstaat zuständig, wenn die Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

Eine Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs.2 der Verordnung Nr.44/2001 auf Art. 9 Abs.1 Lit. b dieser Verordnung dahin gehend, dass diese dem Geschädigten nur erlaubt, vor den aufgrund der letztgenannten Vorschrift zuständigen Gerichte zu klagen, d.h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, würde dem Wortlaut des Art. 11 Abs.2 VO Nr.44/2001 unmittelbar zuwiderlaufen.

Schließlich ist festzustellen, dass die Anwendung der durch Art. 9 Abs.1 Lit. b der VO Nr.44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregel auf eine solche Klage nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese im nationalen Recht als Delikthaftungsklage qualifiziert wird.

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