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Pflicht zur Anerkennung eines im EU-Ausland nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins

EUGH vom 6.04.2006

Art. 1 II i.V.m. Art. 8 II, IV der Richtlinie 91/439/EWG verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kfz aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Ausserdem ist einem Mitgliedstaat nach dieser Vorschrift verwehrt, die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins in einen nationalen Führerschein von einer erneuten Untersuchung der Fahreignung abhängig zu machen.

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