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Keine Benutzung eines Mobiltelefons bei blossem Aufnehmen/Halten/ Umlagern im Kfz

OLG Düsseldorf vom 05.10.2006

Das blosse Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 I a StVO.

Aus den Gründen: ...Da Art. 103 II GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit für den Normadressaten verlangt, ist für die Auslegung einer bussgeldbewehrten Verbotsvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes massgebend.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift - § 23 I a StVO - ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Schon nach seinem Wortsinn erfordert der Begriff der Benutzung, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Nicht das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches wird untersagt, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal "hierfür" verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemässe Verwendung.

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