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Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verboten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 27.11.2006, Aktenzeichen 3 Ss 219/05) hat in einer Grundsatzentscheidung einen mit Telefonfunktion ausgestatteten Palm-Organizer einem Mobil- und Autotelefon, deren Benutzung dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr untersagt ist, gleichgestellt.

Bei einem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich um ein „Mobiltelefon", dessen Benutzung im Straßenverkehr nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung verboten ist. Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverständnis lasse sich ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren. Dieses sei zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät auch über weitere Funktionen verfüge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer „Twin-Card" betreibe, die es ihm ermögliche, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen.

Auch die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Gerätes. Denn dieses sei auf Grund der eingeführten Mobilfunkkarte auch als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn dieses weitere durchzuführende Bedienungsschritte erfordert hätte.

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