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Coronavirus

 

Weltweite Reisewarnung

Das Auswärtige Amt hat aufgrund des Coronavirus / Covid-19 eine weltweite Reisewarnung für alle nicht notwendigen touristischen Reisen in das Ausland ausgesprochen. Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland werde derzeit bis mindestens 14. Juni 2020 gewarnt. Es müsse mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Flug- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnehmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens in vielen Ländern gerechnet werden.

Es wird daher von Seiten des Auswärtigen Amtes ausdrücklich empfohlen, derzeit keine touristische Reisen ins Ausland zu unternehmen.

Neben der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat die Bundesregierung am 16.03.2020 mit den Bundesländern Leitlinien zum Kampf gegen die Corona Epidemie vereinbart. Danach sind von den Bundesländern konkrete Regelungen zu erlassen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürfen.

 

Rücktritt / Stornierung von Pauschalreisen

Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, können vor Reiseantritt kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn am Urlaubsort oder in der unmittelbaren Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdbeben) oder erhebliche Risiken für die Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel. Nach der Rechtsprechung gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes als ein deutliches Indiz für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände.

Die Rücktrittserklärung kann direkt gegenüber dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro erklärt werden.

Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bedeutet daher, dass Reisende derzeit von Pauschalreisen ins Ausland unter Berufung auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände kostenlos zurücktreten und keine Stornogebühren vom Reiseveranstalter berechnet werden können.

Bei Pauschalreisen, die nicht in den Gültigkeitszeitraum der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes fallen, sollte mit einem Rücktritt entweder noch abgewartet werden, oder die Storno-Regelungen des Vertrages genau beachtet werden. In diesen Fällen muss mit der Berechnung von Stornogebühren gerechnet werden.

 

Gutscheine / alternative Reisetermine

Reisende die kostenfrei von der gebuchten Pauschalreise vor Reiseantritt zurücktreten konnten, haben Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten. Die gesetzliche Regelung ist insofern eindeutig.

Eine Möglichkeit anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen Erstattung nur einen Gutschein oder einen alternativen Reisetermin anzubieten, sieht das Gesetzt nicht vor. Ein vom Reiseveranstalter angebotener Gutschein oder ein alternativer Reisetermin müssen daher vom Reisenden nicht akzeptiert werden.

Ob diese Rechtslage dauerhaft so bleiben wird, muss bezweifelt werden. Die Bundesregierung hat im "Corona-Kabinett" am 02.04.2020 einen Beschluss für eine Gutscheinlösung bei Pauschalreisen, Flugtickets und Freizeitveranstaltungen gefasst, wonach die EU-Kommission unverzüglich handeln und eine einheitliche europäische Regelung treffen soll.

Die von der Bundesregierung geforderte Regelung soll für Reiseveranstalter die Möglichkeit vorsehen, dem Reisenden bei Corona-bedingten Absagen von (vor dem 08.03.2020) gebuchten Reisen anstelle der Erstattung des Reisepreises einen Gutschein zu geben. Die Gutscheine sollen bis zum 31.12.2021 gültig sein. Hat der Reisende diesen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, ist der Reiseveranstalter verpflichtet ihm sodann den Wert zu erstatten.

 

Insolvenzsicherung

Veranstalter von Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall einer Insolvenz durch Sicherungsschein abzusichern. Auch verbundene Reiseleistungen sind von dem Schutz umfasst. Mit der Buchungsbestätigung erhält der Reisende als Nachweis und Beleg der Insolvenzsicherung einen entsprechenden Sicherungsschein ausgehändigt. Im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters müssen sich die Reisenden mit dem Kundengeldabsicherer in Verbindung setzten. Die Kontaktdaten sind auf dem Sicherungsschein vermerkt.

Der Absicherer muss für nicht begonnene Reisen die schon geleisteten Anzahlungen auf den Reisepreis erstatten.

Nicht versichert sind Reisende, die die Reise (z.B. Hotelübernachtung mit Eigenanreise, nur einen Flug) individuell gebucht haben. Im Falle einer Insolvenz besteht hier keine Absicherung durch eine Versicherung. Reisende können ihre Ansprüche nur gegenüber dem Insolvenzverwalter anmelden.

 

Ticketpreiserstattung bei annullierten Flügen

Wurde ein gebuchter Flug ab oder nach Europa von der Fluggesellschaft im Zusammenhang mit der Corona Krise annulliert, spricht eine EU-Verordnung Flugreisenden sog. Fluggastrechte zu. Wurde der Flug abgesagt ist die Fluggesellschaft verpflichtet dem Fluggast zumindest den gezahlten Ticketpreis zu erstatten oder eine Umbuchung auf einen Alternativflug anzubieten. Die Fluggesellschaft kann dem Fluggast auch einen Gutschein offerieren. Allerdings steht dem Fluggast das Wahlrecht zu und er kann auf eine Auszahlung des Ticketpreises bestehen.

 

Weitere Entschädigungsansprüche bei Flugannullierung

Darüber hinaus steht dem Fluggast nur im Ausnahmefall eine weitere Entschädigung zu. Denn nach der EU-Verordnung muss die Fluggesellschaft bei Annullierung des Fluges keine weiteren Ausgleichszahlungen erbringen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen.

Die Corona Pandemie wurde von der EU-Kommission in einer Auslegungsleitlinie bereits am 18.03.2020 als "außergewöhnlicher Umstand" angesehen. Nach Ansicht der EU-Kommission stehe Fluggästen keine Entschädigung zu, wenn Behörden bestimmte Flüge verbieten oder diesen den Personenverkehr in einer Weise untersagen, die de facto die Durchführung des betreffenden Fluges ausschließe. Gleiches gelte, wenn die Fluggesellschaft die Annullierungsentscheidung aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Besatzung selber treffe. Ein Anspruch auf weitere Entschädigung über die Erstattung des Ticketpreises hinaus bei Corona bedingt annullierten Flügen besteht daher nicht.

Nur wenn

  • die Fluggesellschaft den Flug aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen hat und
  • auf der Flugstrecke keine Einreisebeschränkungen durch Grenzschließungen vorlagen und
  • es keine offizielle Reisewarnung für das Zielgebiet gab und
  • die Fluggesellschaft den Fluggast weniger als 14 Tage vor Abflug von der Flugannullierung informiert hat

besteht ein weitergehender Entschädigungsanspruch des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft.

 

Reiserücktrittversicherung

Die Reiserücktrittversicherung tritt im Regelfall ein, wenn der Reisende selbst krank geworden ist oder einen Unfall erlitten hat und die Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann. Die Versicherung tritt jedoch nicht ein, wenn es Krisen am Zielort gibt.

Die meisten Versicherungsbedingungen sehen jedoch vor, dass "Schäden, Erkrankungen, und Tod infolge von Pandemien" nicht versichert sind. Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat Corona jedoch offiziell als "Pandemie" eingestuft, so dass eine Erstattung durch die Versicherung ausgeschlossen sein dürfte.

Im Zweifel müssen die Versicherungsbedingungen Ihres Versicherungsvertrages genau geprüft werden. Vertrauen Sie daher nicht der Auskunft Ihrer Versicherung und lassen Sie sich gegebenenfalls unabhängig beraten.

 

Individualreise im Inland

Reisende, die eine Individualreise im Inland gebucht haben, können vor Reiseantritt kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn die gebuchte Einzelleistung (z.B. Hotelübernachtung, Campingplatz, Ferienwohnung) vom Anbieter nicht erbracht und erfüllt werden kann. Der Reisende erhält bereits geleistete (An-) Zahlungen zurück. Stornogebühren dürfen in diesen Fällen nicht erhoben werden. 

Aufgrund des innerdeutschen Reiseverbotes vom 16.03.2020 dürfen Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht touristischen Zwecken angeboten werden. Hoteliers und Vermieter von Ferienwohnungen dürfen daher (zumindest derzeit) keine Unterkünfte zu touristischen Zwecken anbieten. Auch aufgrund der ausgesprochenen Zufahrtsbeschränkungen für die deutschen Nordseeinseln können gebuchte Individualreiseleistungen nicht angeboten werden.

 

Individualreise ins Ausland

Bei Individualreisen und Einzelleistungen, die vom Reisenden direkt im Ausland gebucht wurden, kommt das jeweilige ausländische Recht zur Anwendung. Hier sind u.a. die getroffenen Vereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Urlauber sollten versuchen mit dem Anbieter im Ausland unmittelbar Kontakt aufzunehmen und die Angelegenheit direkt mit diesem zu klären.

Wenn die gebuchte Individualleistung aber ohne Einschränkung erbracht werden kann und der Reisende den Urlaub aus Angst vor Ansteckung nicht antreten möchte, kann der jeweilige Leistungsträger und Anbieter der gebuchten Leistung bei der Absage durch den Reisenden Stornogebühren erheben bzw. die Kosten der gebuchten Leistung abzüglich ersprarter Eigenaufwendungen verlangen.

Rechte für Reisende

 

Reise- und Tourismusrecht

Die Deutschen reisen sehr gerne und sehr viel sowohl im Inland, als auch ins Ausland. Am liebsten sind die Deutschen zu Gast in Europa. Beim Ranking der reisefreudigsten Nationen rangiert Deutschland weltweit hinter den USA und China auf dem dritten Platz. Mit ca. 55 Millionen Personen, die mindestens 5 Tage auf Reise waren, lag die Zahl der Urlaubsreisenden in Deutschland im Jahr 2018 so hoch, wie nie zuvor. Rund 70 Millionen Reisen wurden angetreten und hierfür mehr als 71 Milliarden Euro ausgegeben.

Aufgrund der hohen Anzahl von Reisenden und der jährlich geplanten und durchgeführten Reisen ist ein umfangreiches Regelwerk notwendig. Dieses Regelwerk ist das Reisevertragsrecht. Das Reiserecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Reisenden, Hotels, Reiseveranstaltern, Reisevermittlern und Fluggesellschaften.

Für Auseinandersetzungen sorgen besonders häufig Reisemängel, Flugverspätungen und damit verbundene Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung sowie Probleme mit der Reiserücktrittsversicherung.

 

Ihr Partner im Reiserecht

Wir unterstützen Sie in den Bereichen

  • Fluggastrechte
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    • Annullierung
    • Nichtbeförderung
  • Versicherungen
    • Reiserücktrittsversicherung
    • Reiseabbruchversicherung
    • Reisegepäckversicherung
  • Pauschalreisen
    • Der klassische Urlaub
    • Reisepreisminderung
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    • Verspätung
    • Verlust
    • Beschädigung
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Das sagen unsere Kunden

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